Allgemeine Vertragsbediengungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkauf
Verkaufsbedingungen Groß Siegharts, September 2009
1. Allgemeines
1.1 Verkauf und Lieferung sowie etwaige sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Abnahme der Waren des Verkäufers gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt.
1.2 Vorausgegangene Lieferungsangebote sind während der Dauer von 6 Kalenderwochen verbindlich, anschließend freibleibend. Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden. Es gilt die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).
1.3 Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich der Verkäufer Abweichungen von seinen Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor.
2. Preise Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Standort rein netto. Verpackungs- und Transportkosten sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten, gehen zu Lasten des Käufers. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Zahlung
3.1 Die Rechnungen des Verkäufers über Warenlieferungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Berechnete Montageleistungen hingegen sind, da reine Dienstleistung, sofort und ohne Abzug zahlbar.
3.2 Der Käufer kann gegen die Forderung des Verkäufers nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.3 Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Verkäufers berechnet dieser Verzugszinsen in Höhe von 11 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Der Verkäufer behält sich vor, bestimmte Lieferungen und Leistungen, wie z.B. bei Kleinmengen und Reparaturen, nur gegen Kasse oder Nachnahme durchzuführen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
4.2 Durch Verarbeitung gelieferter Ware erwirbt der Käufer kein Alleineigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer, wobei sich dieser und der Käufer für den Fall des Verlustes des Eigentumsvorbehaltes einig sind, daß das Volleigentum an den mit den gelieferten Waren hergestellten Sachen mit der Verarbeitung allein auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt, und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer bleibt. Bei der Verarbeitung mit noch im Eigentum Dritter stehender Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen.
4.3 Die Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist bis auf Widerruf des Verkäufers und solange sich der Käufer nicht in Verzug mit seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer befindet zulässig. Erlischt jedoch das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Veräußerung, so tritt an die Stelle des Gutes die entstehende Forderung gegenüber dem Abnehmer des Käufers, die bereits jetzt vom Käufer an den Verkäufer abgetreten wird. Bis auf Widerruf des Verkäufers ist der Käufer, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Besteht der Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren. Sofern in diesen Fällen der Käufer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderungen des Verkäufers geben kann, ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerung der von ihm bezogenen Waren an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu geben. Bei Zugriff Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum oder die anderen Rechte des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten, insbesondere auch zur Wahrung der Rechte des Verkäufers, und Schäden trägt der Käufer.
4.5 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig und lösen Schadenersatzansprüche des Verkäufers aus.
4.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Endabnehmer offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und anderweitig zu veräußern. Der Käufer ermächtigt bereits jetzt den Verkäufer, seine Geschäftsräume und Privaträume zum Zwecke der Rücknahme zu betreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware oder Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4.7 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer insgesamt bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
5. Lieferung Die Lieferungen erfolgen mit größter Beschleunigung nach Maßgabe der Bestände des Verkäufers und Produktionsmöglichkeiten der Lieferwerke. Schadenersatzansprüche, Rücktritts- oder Minderungsrechte wegen verzögerter Lieferungen werden ausgeschlossen für den Fall nur fahrlässigen Handelns des Verkäufers.
6. Versand
6.1 Die Ware reist zu Lasten sowie auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Schadenfall werden benötigt bei Bahnversand: bahnamtlich bescheinigter Frachtbrief, Tatbestandsaufnahme und Abtretungserklärung, eidesstattliche Erklärung über den festgestellten Transportschaden. bei LKW-Versand: Bescheinigung des Käufers oder Empfängers auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens mit Gegenzeichnung des Frachtführers.
7. Annahmeverzug
7.1 Nimmt der Käufer zum vom Verkäufer bestätigten Liefertermin die bestellte Ware nicht ab, ist der Verkäufer ohne weitere Ankündigung und ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten und für Rechnung des Käufers einschließlich aller Nebenkosten einzulagern.
7.2 Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug und ist die bestellte Ware komplett eingelagert, wird dem Käufer die bestellte Ware berechnet; 90 % der Rechnungssumme sind sofort zur Zahlung fällig.
7.3 Nimmt der Käufer die bestellte Ware im Einverständnis mit dem Verkäufer endgültig nicht ab, werden dem Käufer über die Kosten aus der Ziffer 7.1 hinaus 20 % der Bruttorechnungssumme als pauschaler Schadensersatz berechnet. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, dem Verkäufer einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht bei nur fahrlässigem Verhalten.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt außer bei Neuwarenverkäufen an einen Privatkunden (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer üblicherweise am Ort des Verkäufers. Bei Nachbesserung am Ort des Käufers berechnet der Verkäufer die erforderliche Fahrt.
8.3 Der Käufer muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen, und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muß, Mitteilung machen. Im übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Lieferungsgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
8.4 Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtmaschinen, die unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Dies gilt nicht bei Verkäufen an Privatkunden. Mit diesen werden gesonderte Vereinbarungen im Einzelfall getroffen.
8.5 Andere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
9.1 Erfüllungsort für die Lieferungen des Verkäufers ist der jeweilige Versandort.
9.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der jeweilige Hauptsitz des Verkäufers, zur Zeit Gross Siegharts.
9.3 Als Gerichtsstand für beide Teile ist das nächstliegende Amts - bzw. Landgericht am Versandort des Verkäufers vereinbart.
9.4 Bei Lieferungen außerhalb der Republik Österreich gilt österreichisches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.
10. sonstige Vereinbarungen
10.1 Alle Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
10.2 Für Leihgeräte gelten unsere separaten Mietbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietung
Mietbedingungen Groß Siegharts, September 2009
1. Vertragsgegenstand Die Vermietung erfolgt lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenständlich sind die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte.
2. Mietzeit Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort; sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3. Versand und Gefahrenübergang Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem billigsten Versandweg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt bei Rückgabe oder Abholung durch den Vermieter.
4. Geräte-Sicherung Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bis längstens 48 Stunden nach Veranstaltungsende gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Danach haftet er nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Geräte-Versicherung Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadens-versicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.
6. Gebrauch der Mietsache Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
7. Gewährleistung Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfange mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurück-treten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-sig durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde und soweit er nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet.
8. Haftung des Mieters Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
9. Lizenzen Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatz-ansprüchen der Lizenzinhaber frei.
10. Rücktritt des Mieters Tritt der Mieter, aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Mietvertrag zurück, so werden 30 % des Auftragswertes als pauschaler Schadensersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, so werden 50 %, bei weniger als 2 Wochen 75% und bei weniger als einer Woche 100 % des Mietbetrages zur Zahlung fällig. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
11. Rechte Dritter Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen den Vermieter richteten.
12. Lieferungen Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter - unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen des Mieters - vom Mietvertrag zurükkzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
13. Sicherheitsleistung Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von EUR 2.500,00 ist der Vermieter berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Der Vermieter kann unabhängig davon verlangen, daß der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen des vermieteten Gerätes beim Vermieter unverzinst zurückgezahlt.
14. Zahlungshinweise Der Mietpreis, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Vermieters von mehr als fünf Tagen berechnet der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
15. Rückgabe der Mietsache Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
16. Verspätete Rückgabe Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
17. Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist der Standort des Vermieters. Als Gerichtsstand für beide Teile ist das nächstliegende Amtsbzw. Landgericht, in dessen Bezirken der Vermieter seinen Standort hat, vereinbart. Bei Vermietungen nach außerhalb der Republik Österreich gilt österreichisches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.
Datenschutzerklärung
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